Berufskrankheitengeschehen

Die Zahlen des Berichtsjahres 2022 stehen wie schon das Vorjahr unter dem maßgeblichen Einfluss der COVID-19-Pandemie. In der nachfolgenden Übersicht sind erneut starke Fallzahlanstiege zu beobachten.

  • Im Bereich der UV der gewerblichen Wirtschaft, der UV der öffentlichen Hand sowie der Schüler-UV 2022 nahm die Zahl der eingegangenen Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit um 62,5 % auf 370.141 zu. Hier fällt erwartungsgemäß der Anstieg bei den Infektionskrankheiten ins Gewicht (+141.039), der nahezu vollständig die Zunahme erklärt.
  • Im Jahr 2022 wurde bei 199.542 Fällen das Vorliegen einer Berufskrankheit anerkannt – dies sind 61,4 % mehr als im Vorjahr und fünfmal so viel wie 2020. Allein bei den Infektionskrankheiten gab es 181.550 Anerkennungen. Bei 4.893 Fällen wurde eine Rente gewährt (-8,2 %). In 126.748 Fällen (+64,9 %) erfolgte eine Ablehnung, weil entweder keine entsprechende Gefährdung am Arbeitsplatz nachgewiesen oder kein Zusammenhang zwischen einer solchen Schädigung und der Erkrankung festgestellt werden konnte.
  • Infolge der Änderung des BK-Rechts gibt es seit 2021 keine Fälle mehr, bei denen zwar die berufliche Verursachung der Erkrankung festgestellt wurde, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufskrankheit jedoch nicht erfüllt waren. Als weiterer Indikator zur Beurteilung des BK-Geschehens werden seit 2021 stattdessen Angaben zu Fällen erhoben, in denen erstmals eine Maßnahme nach § 3 BKV gewährt wurde. Das waren im Berichtsjahr 22.516 Fälle, 24,5 % weniger als im Vorjahr.
  • Daneben waren im Berichtsjahr 2.148 (- 15,7 %) Todesfälle infolge einer Berufskrankheit zu verzeichnen - überwiegend aufgrund von anorganischen Stäuben, insbesondere Asbest.
2021 2022 Veränderung in %
Anzeigen auf Verdacht einer BK 227.730 370.141 + 62,54
Anerkannte Berufskrankheiten 123.626 199.542 + 61,41
Neue BK-Renten 5.331 4.893 - 8,22
Abgelehnte Fälle 76.873 126.748 + 64,88
Todesfälle infolge einer BK 2.548 2.148 - 15,70
Erstmalige Gewährung einer § 3 BKV-Maßnahme 29.816 22.516 - 24,48