Da Ersthelfende erst ab zwei anwesenden Versicherten zur Verfügung stehen müssen, ist bei allein von zu Hause aus Arbeitenden kein Ersthelfender notwendig. Arbeiten von zu Hause aus stellen in der Regel keine gefährliche Alleinarbeit dar. Deshalb ist es ausreichend, wenn die Möglichkeit besteht, erforderlichenfalls einen Notruf per Festnetz- oder Mobiltelefon absetzen zu können.
Ja. Die Grundversorgung in Bezug auf die Erste Hilfe muss sichergestellt sein. Hierbei kann auch auf externe Personen als Ersthelfende zurückgegriffen werden; zum Beispiel Sicherheitspersonal, das oftmals eine Erste-Hilfe-Aus-bzw. Fortbildung nachweisen kann.
Nach der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin dafür zu sorgen, dass die Ersthelfenden "in der Regel" in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Sollte die Fortbildungsfrist in Ausnahmefällen überschritten werden, lässt die Vorschrift einen gewissen Handlungsspielraum offen. Sollte die Ausbildung oder letzte Fortbildung eines betrieblichen Ersthelfenden länger als zwei Jahre zurückliegen, kann diese Person zunächst weiterhin als Ersthelfende eingesetzt werden. Eine Fortbildung muss zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.
Ein Tipp: Der zeitliche Umfang der Neu-Ausbildung ist identisch mit der Fortbildung und beträgt ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten (Nettoausbildungszeit: 6h 45 min). In Zweifelsfällen können Sie Ersthelfende also ohne Zeitverlust statt zu einer Fort- auch zu einer Ausbildung anmelden.
Eine Liste der ermächtigten Stellen finden Sie hier auf www.bg-qseh.de.
Nein. Erste-Hilfe-Kurse nach DGUV Vorschrift 1 müssen nach wie vor als Präsenzveranstaltung absolviert werden. Ziel jedes Erste-Hilfe-Kurses ist die ganzheitliche Handlungskompetenz der Ersthelfenden in Notfallsituationen. Die reine Wissensvermittlung steht daher im Hintergrund. Die Erste-Hilfe-Aus- bzw. Fortbildungen sollen auf Notfälle in realen Situationen vorbereiten, in denen vom Ersthelfenden konkrete Handlungen erwartet werden. Diese Handlungen müssen im Kurs praktisch geübt werden können. Daher sind online-Kurse für die Erste Hilfe ausgeschlossen.
Grundsätzlich obliegt dem Unternehmer die Auswahl der geeigneten Ersthelfer. Dabei ist zu beachten, dass z. B. auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit genügend Ersthelfer anwesend sein müssen.
Für die Bestellung gibt es keine Formvorschriften. Sie sollte allerdings schriftlich erfolgen. Sinnvoll wäre es ausserdem, einen entsprechenden Vermerk in die Personalakte bzw. als Ergänzung zum Arbeitsvertrag aufzunehmen.
* Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf der gesamten Homepage auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung, wie zum Beispiel Ersthelferinnen und Ersthelfer, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter.
Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer Ersthelfer werden, bei dem nicht gravierende körperliche oder psychische Gründe dagegen sprechen. Denken Sie auch an folgende Personen:
sich selbst als Unternehmer (in kleinen Betrieben oft eine gute Lösung)
Die von den Unfallversicherungsträgern geförderte Ausbildung der Ersthelfer erfolgt durch eine dazu ermächtigte Stelle.
Im Dokumenten-Pool finden Sie eine Liste mit allen Adressen und Telefonnummern der ermächtigten Stellen.
Die Teilnahmegebühren für die Erste-Hilfe-Ausbildung und die Erste-Hilfe-Fortbildung tragen die Unfallversicherungsträger. Die Ausbildungsträger rechnen direkt mit den Unfallversicherungsträgern ab. Die restlichen Kosten (z. B. Entgeltfortzahlung, Fahrkosten) trägt der Unternehmer.
Die Lehrgangsgebühren werden von den Unfallversicherungsträgern für den "Standard-Lehrgang" übernommen.
Der Standard-Lehrgang entsprechend § 23 SGB VII wird definiert durch § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit Anlage 2 der DGUV Vorschrift 1 und dem DGUV Grundsatz 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe".
Der Standard-Lehrgang beinhaltet insbesondere folgende Leistungen:
Die Kosten für den Standard-Lehrgang werden in Form von Pauschgebühren abgedeckt. Mit der Pauschgebühr gelten alle Aufwendungen für den Standard-Lehrgang abgegolten. Die zusätzliche Erhebung von Zahlung Dritter für den Standard-Lehrgang, z.B. von den beauftragenden Mitgliedern der Unfallversicherungsträger ist nicht gestattet.
Wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Unternehmers bzw. der Unternehmerin vom Standard-Lehrgang (Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 in Verbindung mit DGUV Grundsatz 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe") abgewichen werden soll und hieraus erhöhte Kosten mit dem Unternehmen abgerechnet werden sollen, bedarf dies eines zusätzlichen Vertrags.
Folgende Abweichungen ermöglichen den Abschluss eines zusätzlichen zivilrechtlichen Vertrages:
Die Unfallversicherungsträger tragen die Lehrgangsgebühren nur für die Personen, die tatsächlich beim Lehrgang anwesend waren. Die ausbildenden ermächtigten Stellen sind berechtigt, für den Fall des Rücktrittes angemeldeter Personen, Stornoregelungen zu treffen.
Der wichtigste Ansprechpartner bei der Planung und Umsetzung von Erste-Hilfe-Maßnahmen im Unternehmen ist der Betriebsarzt. Die Beratung und Mitwirkung bei der Organisation der Ersten Hilfe gehört zu seinen gesetzlich festgelegten Aufgaben. Unterstützung erfolgt auch von der Fachkraft für Arbeitssicherheit .
Übrigens - bei konkreten Fragen zur Ersten Hilfe im Unternehmen steht natürlich auch die zuständigen Unfallversicherungsträger mit ihrer Präventionsabteilung zur Verfügung.
Vor allem in großen Betrieben ist es unumgänglich, einige Erste-Hilfe-Pflichten an geeignete Personen zu delegieren. In der Checkliste zur Organisation der Ersten Hilfe ist eine entsprechende Zuordnung (Wer soll welche Aufgaben übernehmen?) bereits berücksichtigt.
Tipp: Sie sollten die übertragenen Aufgaben und Befugnisse schriftlich festhalten.
Wenn der Unternehmer seine Erste-Hilfe-Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt, können daraus unangenehme rechtliche Konsequenzen entstehen. Ein Verwarnungsgeld oder ein Geldbuße sind da noch die geringsten Folgen. Sollte ein Beschäftigter aufgrund mangelhafter Organisation oder fehlender Erste-Hilfe-Einrichtungen einen Gesundheitsschaden erleiden oder sogar zu Tode kommen, hätte dies auch strafrechtliche Konsequenzen – bis hin zu einer Anklage wegen Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung.
Nach § 26 Abs. 1 der "Grundsätze der Prävention" DGUV Vorschrift 1 (bisher BGV A1/GUV A1) errechnet sich die Anzahl der Ersthelfer, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, wie folgt:
1. | Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten | 1 | EH* |
2. | bei mehr als 20 anwesenden Versicherten: | ||
a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben | 5% | EH der anwesenden Versicherten | |
b) in sonstigen Betrieben | 10% | EH der anwesenden Versicherten |
* EH = Ersthelfer
Beschäftigte, die einen Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein absolviert haben, können dann als betriebliche Ersthelfer bestellt werden, wenn
Alle ermächtigten Stellen finden Sie bei der Qualitätssicherungsstelle "Erste Hilfe" der VBG. Hintergrundinformationen zu dem Thema können Sie in der Meldung Erste Hilfe für den Erwerb des Führerscheins – Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung nachlesen.
Betriebliche Ersthelfer bzw. Ersthelferinnen müssen in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden (§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1). Es gelten die gleichen Regelungen wie für die Ausbildung.
Wer jederzeit an einem Patienten Erste Hilfe leisten kann und muss, der ist natürlich auch in der Lage, ohne weitere Schulungs- und Trainingsmaßnahmen als betrieblicher Ersthelfer zu wirken.
Schulungen oder auch Vortrags- und Übungsveranstaltungen zur Fortbildung in Erster Hilfe zielen in Einrichtungen des Gesundheitswesens typischerweise auf die Versorgung von Patienten, die in eine unfall- oder krankheitsbedingte medizinische Notlage geraten sind. Derartige Schulungsmaßnahmen, zu denen auch Erste-Hilfe-Kurse gemäß den MDK-Anforderungen gehören können, sind in der Regel „vergleichbare Fortbildungsveranstaltungen“ im Sinne von § 26 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1, da sie im Kontext mit der professionellen Kernkompetenz und dem Berufsalltag des fortzubildenden Personals beurteilt werden müssen. Die Vergleichbarkeit mit den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift kann hier eben nicht einfach durch Formalkriterien wie Häufigkeit und Dauer der Schulungen überprüft werden. Der Unternehmer sollte sich in Zweifelsfällen vom Betriebsarzt beraten lassen, dem wichtige Aufgaben bei der Organisation und Umsetzung der Ersten Hilfe zukommen.
Ausführliche Erläuterungen finden Sie hier (PDF, 255 kB, nicht barrierefrei).